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Entgeltfortzahlung: Persönliche Verhinderung / 1.1.4 Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten

Heike Jansen
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Der Arbeitnehmer kann staatsbürgerliche Pflichten und hoheitliche Prüfungstermine in der Regel nicht ablehnen oder verschieben, nur weil er berufstätig ist. Der Arbeitnehmer darf in diesen Fällen nur solange fehlen, wie die Betätigung einschließlich der An- und Abfahrtzeit dauert. Als persönliche Verhinderungsgründe kommen in Betracht:

  • Inanspruchnahme als ehrenamtlicher Richter[1]
  • Wahrnehmung eines Amts in der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger
  • Tätigkeit für Feuerwehr oder Katastrophenschutz, wenn keine landesrechtliche Regelung mit anderen Folgen besteht
  • Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Sachverständiger[2]
  • Persönliches Erscheinen des Arbeitnehmers vor Gericht auf Ladung, ohne dass ein Fall der Unabkömmlichkeit vorliegt[3]
  • Ladung vor eine Behörde, wenn der Arbeitnehmer nicht einen Dritten (auch Rechtsanwalt) zum Termin schicken kann und nicht ein privater Anlass für die Behördenladung besteht[4]
[1] LAG Bremen, Urteil v. 14.6.1990, 3 Sa 132/89.
[2] BGH, Urteil v. 30.11.1978, III ZR 43/77; BAG, Urteil v. 13.12.2001, 6 AZR 30/01; a. A. LAG Düsseldorf, Urteil v. 10.9.1971, 4 Sa 649/71.
[3] LAG Hamm, Urteil v. 24.11.1971, 8 Ta 78/71.
[4] BAG, Urteil v. 16.12.1960, 1 AZR 204/59.

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