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Entgelt im Krankheitsfall / 5.2.4 Zuschuss zum Übergangsgeld

Antje Teichert
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Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung (Leistung zum Lebensunterhalt), die von verschiedenen Sozialleistungsträgern erbracht wird. Das Übergangsgeld gehört zu den unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.[1] Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte der Rentenversicherung, wenn sie u. a. Leistungen zur Prävention oder zur medizinischen Rehabilitation erhalten.

Der Berechnung des Übergangsgeldes werden nach § 21 SGB VI i. V. m. §§ 66, 67 SGB XI 80 % des Regelentgelts aus dem maßgeblichen Bemessungszeitraum zugrunde gelegt (Berechnungsgrundlage), höchstens jedoch das berechnete Nettoarbeitsentgelt. Schließt sich das Übergangsgeld an eine andere Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld) an, wird auf die Bemessungsgrundlage für diese Leistungen zurückgegriffen (§ 69 SGB IX). Das Übergangsgeld beträgt 68 bzw. 75 Prozent der Berechnungsgrundlage. Während des Bezugs von Übergangsgeld ruht der Anspruch auf Krankengeld – § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

Das BAG[2] hat zur Höhe des Krankengeldzuschusses in Fall des Bezuges von Übergangsgeld entschieden, dass der Zuschuss nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem ausbezahlten Übergangsgeld (ggf. zzgl. des Beitragszuschlages für Kinderlose in der Pflegeversicherung nach § 59 Abs. 5, § 55 Abs. 3 SGBXI) und dem Nettoentgelt i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD zu zahlen ist.

Mit dem Begriff "tatsächliche" Leistung wird nach Auffassung des BAG nur zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an die Festsetzungen des Sozialleistungsträgers gebunden sein soll und keine eigene Berechnung der Sozialleistung vornehmen muss.

Entsprechend der tariflichen Verknüpfung mit dem Sozialrecht...

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