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Einlagen / 3.2.2 Besonderheiten bei Einlage von Grundstücken

Hans Walter Schoor
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Bilanzsteuerrechtlich sind der Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits zwei selbständige Wirtschaftsgüter.[1]

Hinzu kommen als selbständige Wirtschaftsgüter jedenfalls im Betriebsvermögen noch die Außenanlagen, z. B. Hof- und Platzbefestigungen, Straßenzufahrten, Befestigungen für Stell- oder Parkplätze, Umzäunungen von Betriebsgrundstücken und Grünanlagen. Diese gelten im bürgerlichen Recht als wesentliche Grundstücksbestandteile,[2] im Einkommensteuerrecht werden sie dagegen weder zum Grund und Boden noch zum Gebäude gerechnet, sondern prinzipiell als selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter behandelt.

Nach der Rechtsprechung des GrS des BFH[3] können auch einzelne Gebäudeteile selbständige Wirtschaftsgüter sein: „Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu Wohnzwecken durch Vermietung oder durch Eigengebrauch genutzt, so sind die einzelnen Gebäudeteile gesondert zu behandeln, sei es als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen, sei es als notwendiges Privatvermögen. Da diese Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, ist es gerechtfertigt, ebenso viele Wirtschaftsgüter anzunehmen.“

Einlagefähig ist nicht der eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen dienende Gebäudeteil. Dieser Gebäudeteil gehört stets zum (notwendigen) Privatvermögen des Steuerpflichtigen, alle mit einem solchen Gebäudeteil im Zusammenhang stehenden Aufwendungen können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

[1] BFH, Urteil v. 14.5.2002, VIII R 30/98, BStBl 2002 II S. 741.
[2] § 94 Abs. 2 BGB.
[3] BFH, Beschluss v. 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl 1974 II S. 132.

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