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Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 7.2.1 Wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund)

Stefanie Hock
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Verschiedene Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13–15 besitzen als persönliche Voraussetzung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (z. B. in Teil I [Beschäftigte im Verwaltungsdienst] oder in Teil III Abschn. 12 [Beschäftigte in der Forschung]). Fehlt diese persönliche Voraussetzung, können Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13–15 nur eingruppiert werden, wenn sie als "sonstige Beschäftigte" aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Es muss sich um eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung handeln. Hierzu ist gemäß § 7 Satz 1 TV EntgO Bund entweder

  • eine nicht an einer Fachhochschule abgelegte erste Staatsprüfung, Magisterprüfung bzw. Diplomprüfung oder
  • eine Masterprüfung, die auch an einer Fachhochschule abgelegt werden kann,

erforderlich.

Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

Ein ausländischer Hochschulabschluss gilt nur dann als wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde (§ 7 Satz 6 TV EntgO Bund). Diese Stelle ist die nach Maßgabe der Empfehlungen der bei der Kultusministerkonferenz eingerichtete Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Die Einstufung eines ausländischen Bildungsabschlusses durch die ZAB ist grundsätzlich durch Konsultation der Datenbank ANABIN (Informationssystem für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise) festzustellen. Ergibt sich danach keine eindeutige Zuordnung, kann die ZAB um Einstufung ersucht werden. Die Datenbank ist im Internet unter www.anabin.de zugänglich. Eine eindeutige Vergleichbarkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses mit einem deutschen Abschluss ist nach der Datenbank anzunehmen, wenn der ausländische Bildungsabschluss

  • von einer anerkannten Hochschule verliehen wurde und
  • der Äquivalenzklasse "Gleichwertig" in Bezug auf einen deutschen Bildungsabschluss

zugeordnet ist.

 

Beispiel[1]

Ein Beschäftigter mit einem im Vereinigten Königreich an der London School of Economics and Political Science erworbenen "Master of Philosophy (M. Phil)" bewirbt sich auf eine Stelle, die mit Entgeltgruppe 13 bewertet ist. Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe setzt unter anderem eine "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" voraus. In der Datenbank ANABIN ist die London School of Economics and Political Science mit dem Status "H+" aufgeführt; es handelt sich also um eine anerkannte Hochschule. Der Abschluss "Master of Philosophy (M. Phil)" ist der Äquivalenzklasse "Gleichwertig" bezogen auf einen an einer deutschen Universität erworbenen Diplomgrad zugeordnet. Da der Abschluss mit einer "abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung" gleichwertig ist, kann die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 erfolgen.

Ist ein ausländischer Bildungsabschluss nicht in der Datenbank ANABIN aufgeführt oder ist die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Bildungsabschluss anhand der Datenbank nicht eindeutig feststellbar, kann die ZAB im Wege der verwaltungsinternen Amtshilfe um Prüfung der Gleichwertigkeit ersucht werden.

 
Hinweis

Eine Kontaktaufnahme mit der ZAB – auch zu Fragen der Bedienung der Datenbank – ist wie folgt möglich:

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

im Sekretariat der Kultusministerkonferenz

Postfach 2240

53012 Bonn

Tel.: 0228/501 – 352

E-Mail: zab@kmk.org

Unter den Begriff "Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung" fallen alle Fachrichtungen. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die nicht an einer Fachhochschule abgelegte erste Staatsprüfung, Magisterprüfung bzw. Diplomprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt.

Allerdings stellt nicht jeder Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule zugleich eine "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" dar. Ein Bachelor-Abschluss als erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss unterfällt unabhängig von der Hochschulart und der Studiendauer nicht unter den Begriff der "wissenschaftlichen Hochschulbildung". Erlangt z. B. ein Student nach einem 8-semestrigen Bachelorstudiengang als Abschluss den Bachelor, hat er keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. d. Entgeltordnung erworben. Dies wird in § 7 Satz 4 TV EntgO Bund unmissverständlich klargestellt.

Ein Masterabschluss – auch an einer Fachhochschule – wird hingegen als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildu...

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