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Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 4.2.6 Eingruppierung bei Nichterfüllung einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung (§ 12 TV EntgO Bund)

Stefanie Hock
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§ 12 TV EntgO Bund regelt die Fälle, in denen in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person (Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung) gefordert wird, der Beschäftigte jedoch diese geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzt. Er enthält gegenüber der bisherigen Regelung Abs. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT keine Rechtsänderung. Besitzt der Beschäftigte, die im Tätigkeitsmerkmal geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht, erfüllt er aber die sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales gilt Folgendes:

  • enthält das Tätigkeitsmerkmal nicht zugleich die Alternative des "sonstigen Beschäftigten", ist er eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert;
  • enthält das Tätigkeitsmerkmal die Alternative des "sonstigen Beschäftigten" und erfüllt der Beschäftigte diese Anforderungen, ist er in dieser Entgeltgruppe eingruppiert;
  • enthält das Tätigkeitsmerkmal die Alternative des "sonstigen Beschäftigten", erfüllt der Beschäftigte aber nicht die Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten", ist er eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

Diese letzte Alternative ist nunmehr erstmals ausdrücklich tariflich geregelt, entspricht aber der bisherigen übertariflichen Handhabung.

Hinsichtlich der Anforderungen an den "sonstigen Beschäftigten" haben sich gegenüber dem bisherigen Recht keine Änderungen ergeben.

Die Eingruppierung als ‹sonstiger Beschäftigter› setzt kumulativ voraus

  • gleichwertige Fähigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
  • Erfahrungen eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
  • entsprechende Tätigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten.[1]

Eine Gleichstellung erfordert das Vorhandensein von Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen der Beschäftigten mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbi...

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