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Eingeschränkter Werbungskostenabzug bei Fahrtkosten der ... / 4. Mobilitätsprämie

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Von der Erhöhung der Entfernungspauschale für die Jahre 2021-2026 profitieren Geringverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (Alleinstehende 10.347 EUR/Verheiratete bzw. Verpartnerte 20.695 EUR) nicht. Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber die Mobilitätsprämie (§§ 101 ff. EStG) eingeführt.

Sie beträgt 14 % der erhöhten Entfernungspauschale – also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer – und wird gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Das Finanzamt

  • setzt die Mobilitätsprämie fest und
  • zahlt sie direkt an den Steuerpflichtigen aus.

Eine Auszahlung erfolgt immer dann, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 EUR beträgt.

Durchzuführende Vergleichsberechnungen: Bei der Ermittlung der Mobilitätsprämie sind folgende Vergleichsberechnungen durchzuführen:

  • Zunächst wird die erhöhte Entfernungspauschale berechnet und geprüft, ob die gesamten WK den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der allen Arbeitnehmern zusteht, übersteigen.
  • Anschließend wird geprüft, ob das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet.
  • Dann muss die erhöhte Entfernungspauschale mit dem Betrag verglichen werden, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Der niedrigere Betrag ist für die Berechnung der Mobilitätsprämie maßgeblich.

Beraterhinweis Steuerpflichtige müssen die Festsetzung der Mobilitätsprämie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beantragen. Der Antrag

  • kann erstmals in 2022 für das Veranlagungsjahr 2021 gestellt werden und
  • gilt als Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

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