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E / 21 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft [Rdn 2376]

Detlef Burhoff, Frédéric Schneider
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Rdn 2377

 

Literaturhinweise:

König, Der Datenschutzbeauftragte als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft? Zu den Kompetenzen des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Strafverteidiger, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, S. 325.

 

Rdn 2378

1. Bis zum Inkrafttreten des 1. JuMoG im Jahr 2004 gab es (in der StPO) früher den "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft". Dieser Begriff existierte seit dem 19. Jahrhundert. Er ist durch das JuMoG gelöscht worden. In allen Gesetzen ist seitdem nur noch von der "Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft" die Rede. Sinn und Zweck dieser Neuregelung sollte (nur) die sprachliche Anpassung an die geänderte Funktion der Polizei sein. Eine sachliche Änderung war nicht beabsichtigt (krit. Hirtz/Sommer, 1. Justizmodernisierungsgesetz, 2004, S. 148, unter Hinweis auf die erweiterten Befugnisse bei der Durchsicht von Papieren nach § 110; → Durchsuchung, Durchsicht von Papieren, Teil D Rdn 1943). Danach gelten die Ausführungen zum früheren sog. "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" fort (Meyer-Goßner/Schmitt, § 152 GVG Rn 1 ff.). Im Einzelnen bedeutet das:

 

Rdn 2379

2. Die StPO sieht an verschiedenen Stellen – so z.B. in § 105 Abs. 1 (→ Durchsuchung, Anordnung, Allgemeines, Teil D Rdn 1783 ff.) oder in § 81a Abs. 2 S. 1 (→ Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Teil K Rdn 3001) – besondere Befugnisse für die sog. Ermittlungspersonen der StA vor, ohne diesen Begriff näher zu klären. Wer Ermittlungsperson der StA ist, wird auch in § 152 GVG, der einige damit zusammenhängende Fragen regelt, nicht unmittelbar und endgültig festgelegt.

 

Rdn 2380

Zu unterscheiden sind zwei Gruppen. Zunächst handelt es sich um diejenigen Personen, die unmittelbar durch andere Gesetze diese Funktion erhalten haben. Diese sind von denjenigen zu unterscheiden, di...

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