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Durchlaufende Posten und Gelder sowie Auslagenersatz nac ... / 1.1.1 Voraussetzungen und Rechtsfolge

Dr. Chantal Naumann, Dr. Bela Berens
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Rz. 1

Durchlaufende Posten i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG sind Betriebseinnahmen und -ausgaben, die keinen Einfluss auf die Gewinnermittlung bei der Einnahmenüberschussrechnung haben, da sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Deshalb werden diese Zahlungen bei Vereinnahmung nicht als Betriebseinnahmen und bei Weiterleitung nicht als Betriebsausgaben behandelt. Durchlaufende Posten sind somit erfolgsneutral, um zu verhindern, dass bereits vereinnahmte und noch zu verausgabende (bzw. noch nicht vereinnahmte und bereits verausgabte) Gelder zu einem zu hohen (bzw. zu niedrigen) Gewinnausweis führen.[1] Da Einnahmen, die der Steuerpflichtige von einem Dritten erhält, um sie in dessen Namen und für dessen Rechnung für einen bestimmten Zweck zu verwenden, bei wirtschaftlicher Betrachtung den Gewinn des Steuerpflichtigen nicht erhöhen, sorgt die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG dafür, dass diese aus der Gewinnermittlung ausscheiden. Der Begriff des durchlaufenden Postens erfasst den einheitlichen Vorgang der Einnahme und korrespondierenden Ausgabe. Dabei ist es irrelevant, ob die Einnahme vor der Ausgabe erfolgt ist (sog. echter durchlaufender Posten)[2] oder ob der Geldzufluss nachträglich einen zuvor im Namen und für Rechnung eines Anderen vorgenommenen Geldabfluss ersetzen soll (sog. Auslagenersatz).[3]

 

Rz. 2

Das Vorliegen eines durchlaufenden Postens ist an das kumulative Vorliegen der beiden Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG – Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung (siehe Rz. 3 ff.) – geknüpft. Weitere Voraussetzungen haben sich durch die ständige Rechtsprechung entwickelt. So müssen Betrag, Verpflichtung und Wille zur Weiterleitung im Zeitpunkt des Zuflusses zweifelsfrei erkennbar feststehen.[4] Auch muss im Ze...

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