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Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffe ... / 3.4.4.2 Bemessungsgrundlage

Sandra Kunert
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Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung ist grundsätzlich das Monatstabellenentgelt für den Monat Oktober (s. § 18.4 Abs. 2 TVöD-S). Sie bestimmt sich damit nach der Entgeltgruppe, der individuellen Entwicklungsstufe, Zwischenstufe oder Ü-Stufe und der Arbeitszeit im Bemessungsmonat Oktober. Zulagen und sonstige Entgelte werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen[1].

Auch für Beschäftigte, die während des Kalenderjahres ihre individuelle Arbeitszeit verringern oder erhöhen, ist Bemessungsgrundlage das Monatstabellenentgelt des Monats Oktober, wie es sich auf Basis der individuell für diesen Kalendermonat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Entsprechendes gilt für unterjährige Höher- oder Herabgruppierungen.

Die Tarifeinigung vom 25.10.2020 sieht als Maßnahme zur Personalkosteneinsparung für die Sparkassen eine sog. Entdynamisierung der Sparkassensonderzahlung vor. Die ab Juli 2021 wirksam werdenden allgemeinen Entgelterhöhungen wirken sich daher nicht auf die Höhe der Sparkassensonderzahlung aus. Regelungstechnisch wurde hierfür das als Bemessungsgrundlage der Sparkassensonderzahlung heranzuziehende Monatstabellenentgelt prozentual entsprechend der vereinbarten Entgelterhöhungen reduziert. Die Bemessungsgrundlage der Sparkassensonderzahlung beträgt somit im Kalenderjahr 2021 98,62 %, im Kalenderjahr 2022 97,64 % und ab Kalenderjahr 2023 96,88 % des Entgelts des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt (s. Protokollerklärung zu § 18.4 Abs. 2 TVöD-S).

Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2022/2023 versuchten die Sparkassen erneut, eine Entdynamisierung der Sparkassensonderzahlung zu erreichen, sodass sich die allgemeinen ...

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