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DRK-TV / 2 DRK Reformtarifvertrag Allgemeiner Teil

Vera Neumann
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Die Präambel wurde im DRK-Reformtarifvertrag erheblich erweitert. Zunächst wird auf die Einbindung des Deutschen Roten Kreuzes in das Internationale Rote Kreuz und dessen allgemeinen Aufgaben hingewiesen.

Sodann wird die Erwartung an die Mitarbeiter aufgenommen, dass nämlich ihr Verhalten "innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung für den Nächsten ohne Ansehen von Nationalität, Rasse, Religion, Geschlecht, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung entspricht".

Das ist von praktischer Bedeutung für die Mitarbeiter.

 

Beispiel:

Der Rettungssanitäter M. hat mit seinem Kollegen den Auftrag, einen Kranken im 5. Stock eines Wohnhauses (ohne Aufzug) abzuholen. In der Wohnung angekommen, sagt er zum Patienten mit Migrationshintergrund: "du Kanake du laufen".

Die dem Mitarbeiter M. anschließend erteilte Abmahnung musste nach einem Urteil des Arbeitsgerichts aus der Personalakte entfernt werden, da die Bemerkung kein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen (= tariflichen Pflichten) darstelle und von der allgemeinen Bestimmung der (damaligen) Präambel, dass das Verhalten des Mitarbeiters "der Verantwortung für den Nächsten entspricht" nicht erfasst, sondern dem privaten Bereich zuzurechnen sei.

Nach der oben ausgeführten Ergänzung der Präambel ist eine solche Bemerkung künftig abmahnungsfähig und kann ggf. Kündigungsgrund sein.

 
Praxis-Tipp

Nehmen Sie die Verpflichtung der Beachtung der Grundsätze des Roten Kreuzes in die Arbeitsverträge auf, so dass sich die Mitarbeiter nicht darauf berufen können, die Präambel des DRK-Tarifvertrags enthielte nur "einleitende Worte" und die Satzung des DRK-Verbandes sei ihnen unbekannt.

2.1 Geltungsbereich

Anders als der TVöD, der den BAT ersetzt, besteht der DRK-Tarifvertrag vom 31.1.1984 fort, der sog. DRK-Reformtarifvertrag zunächst in der Fassung des 27. Änd...

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