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Doppelbesteuerungsabkommen, DBA / 2.3.2 Berechnung der 183-Tage-Frist

Rainer Hartmann
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Die 183-Tage-Frist bezieht sich auf das im jeweiligen ausländischen Staat maßgebende Steuerjahr. Im Regelfall ist dies das Kalenderjahr. Einzelne DBA sehen jedoch andere Zeiträume als das Steuerjahr vor, z. B. Indien vom 1.4. bis 31.3. oder Südafrika vom 1.3. bis 28./29.2. Eine Aufzählung der Staaten mit abweichendem Steuerjahr ab 1.1.2023 hat das BMF veröffentlicht.[1] Eine weitere Besonderheit gilt nach dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich.[2] Hier ist die 183-Tage-Klausel nach einem (variablen) 12-Monatszeitraum zu prüfen, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet.[3] Weitere Beispiele sind Australien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Spanien und die Türkei. Eine Aufzählung der Staaten, für die nach dem Stand vom 1.1.2018 die 183-Tage-Frist anstelle des Steuerjahres nach einem 12-Monatszeitraum berechnet wird, hat das BMF veröffentlicht.[4]

Die Berechnung der 183-Tage-Frist nach den Aufenthaltstagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten seit Beginn der Auslandstätigkeit bewirkt, dass gleichzeitig mehrere Zeiträume in Gang gesetzt werden können, auch wenn sich diese teilweise überschneiden. Wird in einem der in Betracht kommenden 12-Monatszeiträume die Aufenthaltsdauer von 183 Tagen überschritten, steht dem ausländischen Staat für die hierauf entfallenden Lohneinkünfte das Besteuerungsrecht zu.

 
Praxis-Beispiel

183-Tage-Frist bei Anwendung des 12-Monatszeitraums

Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer hat mit der inländischen X-AG einen Arbeitsvertrag. Im Jahr 01 wurde er vom 1.-20.4. für 20 Tage sowie vom 1.8.01 bis 31.3.01 für 90 Tage in Norwegen bei einem dortigen Tochterunternehmen zur Einrichtung neuer Softwaresysteme eingesetzt. Zum Abschluss des Projekts war der Arbeitnehmer nochmals vom 25.4. bis 31.7.02 insgesamt 98...

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