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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.4 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Helmuth Mau
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Tz. 45

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Bei den SchR handelt es sich um Rückstellungen für Verpflichtungen für die die Abzinsungsregel des § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG grds anwendbar ist. Aufgr der Vielzahl der in der SchR zusammengefassten einzelnen Schadenfälle, ist die Anwendung der Vorschrift in der Praxis aber sehr aufwändig. Das betrifft insbes die Feststellung des Umfangs der von einer Abzinsung auszunehmenden Teile der SchR aufgr der Laufzeit der Verpflichtung und eventueller Verzinslichkeit.

 

Tz. 46

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Verzinslichkeit der Verpflichtung

Auch wenn die in der Rückstellung enthaltenen Verpflichtungen grds nicht verzinslich sind, kann in folgenden Fällen eine Verzinslichkeit gegeben sein:

 

Tz. 47

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

In der Sachversicherung ist die Entschädigung nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalls verzinslich (s § 91 VVG). Der Lauf der Frist ist jedoch gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des VN nicht festgestellt werden kann.

 

Tz. 48

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Auch wenn über den Grund und/oder die Höhe der Entschädigung aus einem Schadenfall die Verpflichtung rechtshängig ist, ist sie ebenfalls – vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an – verzinslich (s § 101 Abs 2 VVG).

 

Tz. 49

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die Verpflichtung ist auch dann verzinslich, wenn das VU aufgr Verzug zur Entrichtung von Verzugszinsen für eine noch nicht gezahlte Entschädigung verpflichtet ist (s § 14 Abs 3 VVG). Dies gilt uE nur soweit der Verzug bereits am Bilanzstichtag vorliegt.

 

Tz. 50

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Laufzeit der Verpflichtung

Die Laufzeit der Verpflichtung hängt in erster Linie von der Fälligkeit der Entschädigung ab. Geldleistungen des VU sind mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls sowie des Umfangs der...

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