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Dienstwohnung / 2.9 Hausordnung

Manfred Reinfandt
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Die Hausordnung ist das "Gesetz des Hauses". Eine Ungleichbehandlung der Mietparteien durch eine Hausordnung ist unzulässig, es sei denn, dass es hierfür sachliche Gründe gibt. Es ist zu unterscheiden, ob die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags geworden ist (vertragliche Hausordnung) oder einseitig vom Vermieter bestimmt wurde. Letzteres kann z. B. durch Aushängen im Hausflur oder Verteilung in Form eines Zettels an die Hausbewohner geschehen.

2.9.1 Einseitige Hausordnung

Ist die Hausordnung nicht Bestandteil des Mietvertrags geworden, sondern wurde sie vom Vermieter bekannt gegeben, spricht man von einer einseitigen Hausordnung. Diese darf nur Pflichten enthalten, die sich bereits aus dem Gesetz oder dem Mietvertrag ergeben. Unzulässig wäre die Schaffung neuer Pflichten wie etwa der Schnee- und Glättebeseitigung oder der Treppenreinigung. Geregelt werden könnte aber das Abschließen der Haustür und etwaiger Nebentüren, da es zu den vertraglichen Nebenpflichten des Mieters gehört, Gefahren für das Haus und die Mitbewohner abzuwenden. Diese Verpflichtung würde durch die Türschließzeiten nur konkretisiert.

Anspruch auf Einhaltung der einseitigen Hausordnung hat nur der Vermieter, der bei Nichteinhaltung den Mieter abmahnen oder gar kündigen könnte.

2.9.2 Vertragliche Hausordnung

Regelmäßig ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags, d. h. der Mieter hat vor oder bei Vertragsschluss Kenntnis von der Hausordnung bekommen. In diesem Fall ist die Hausordnung eine Art "Allgemeine Geschäftsbedingung".

 
Praxis-Tipp

Im Vertrag sollte die Geltung der Hausordnung bestimmt und dem Mieter ein Exemplar der Hausordnung zusammen mit dem Vertrag ausgehändigt werden. Eine gesonderte Unterzeichnung ist zu empfehlen.

Inhaltlich können in einer solchen Hausordnung z. B. die üblichen Ruhezeiten (wie etwa die Mittagsruhe), die Reinigungspflichten u...

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