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Die Patientenverfügung / 1.3.1.1 Beachtung in jedem Krankheitsstadium

Nina Lenz-Brendel, Julia Roglmeier
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In § 1827 Abs. 3 BGB wird klargestellt, dass es für die Beachtung und Durchsetzung des Patientenwillens nicht auf Art und Stadium der Erkrankung ankommt.[36] Dem Patienten soll das Recht, Behandlungen abzulehnen, auch für Krankheiten zustehen, für deren Ausbrechen noch keinerlei Symptome vorhanden sind. das betrifft vor allem Koma und Demenz.[37]

Nach Auffassung des Gesetzgebers ist es Ausfluss des verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts eines jeden Menschen, eine Entscheidung betreffend die Durchführung oder das Unterlassen ärztlicher Behandlungsmaßnahmen auch im Voraus für den Fall seiner Entscheidungsunfähigkeit zu treffen und von seinem Vertreter die Durchsetzung seines Willens erwarten zu können, auch wenn der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hat.

Nach der Entscheidung des BGH (BGH, Urteil v. 13.9.1994, 1 StR 357/94; BGHSt 40, 257) ist der Wille des Patienten für die Beurteilung der Zulässigkeit einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme auch dann maßgebend, wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme ist danach bei entsprechendem Patientenwillen als Ausdruck der allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit grundsätzlich zulässig. Der BGH hat[38] nach Auffassung des Gesetzgebers zumindest mittelbar zu erkennen gegeben, dass das Recht des Patienten, Behandlungen abzulehnen, nicht vom Stadium seiner Erkrankung abhängt. Der BGH führt am angegebenen Ort wörtlich aus:

"Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, der deshalb der Einwilligung des Patienten bedarf (vgl. Senatsbeschluss BGH, v. 17.3.2003, XII ZB 2/03; BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 750). Eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte künstliche Ernährung ist folglich eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung – wie hier – zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig (Senatsbeschluss a. a. O. 751)."

Auch aus dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Menschen folgt, dass weder Krankheit noch der ärztliche Heilauftrag ein eigenständiges Behandlungsrecht des Arztes begründen. Ein ärztlicher Eingriff ist regelmäßig nur dann rechtmäßig, wenn der Patient seine Einwilligung erteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts darf die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten nicht durch das begrenzt werden, was die Ärzteschaft für erforderlich oder sinnvoll hält. Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen würde im Ergebnis praktisch leerlaufen, wenn Festlegungen für zukünftige Konfliktlagen nicht oder nur teilweise als verbindlich beachtet würden.

Aus der fehlenden Reichweitenbegrenzung folgt allerdings kein Anspruch auf Durchsetzung einer medizinisch nicht indizierten Maßnahme.[39]

Der BGH hat sich in zwei Grundsatzentscheidungen vom 26.6.2010 und vom 28.6.2022[40] zur Frage der strafrechtlichen Relevanz der Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch geäußert. Wurde zuvor zwischen aktivem Tun und Unterlassen unterschieden und bei direkt lebensbeendenden (also aktiven) Maßnahmen stets von einer Strafbarkeit ausgegangen, betont der BGH nun, dass die Grenze zwischen erlaubter Sterbehilfe und strafbarer Tötung nicht sinnvoll nach Maßgabe einer "naturalistischen Unterscheidung von aktivem und passivem Handeln" bestimmt werden kann. Sinnvoll sei demgegenüber vielmehr, alle Handlungen, die mit einer solchen Beendigung einer ärztlichen Maßnahme in Zusammenhang stehen, in einen Oberbegriff des "Behandlungsabbruchs" zusammenzufassen, der sowohl Elemente enthält, die auf aktivem Tun, wie auch auf Unterlassen fußen. Insofern bleibt straffrei, wer dem (tatsächlichen oder mutmaßlichen) Patientenwillen entsprechend eine Maßnahme insgesamt beendet oder dem Umfang nach reduziert. Voraussetzung sei aber stets, dass der Patient lebensbedrohlich erkrankt und die medizinische Maßnahme zur Lebenserhaltung oder -verlängerung geeignet sei. Sterbehilfe setze stets voraus, dass die Handlung objektiv und subjektiv unmittelbaren Bezug zu einer medizinischen Behandlung habe. Eine Rechtfertigung käme daher nur in Frage, wenn sich die Handlung darauf beschränke, einen Zustand (wieder-) herzustellen, der einen bereits begonnenen Krankheitsverlauf weiter fortschreiten lässt. Kein Fall der Sterbehilfe bleiben nach wie vor Fälle gezielte Eingriffe, die vom Krankheitsprozess abgekoppelt sind.

In diesem Zusammenhang hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden: Das im Jahr 2015 mit § 217 StGB eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Es gibt ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben (BVerfG, Urteil v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, NJW 202...

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