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Das Kontenabrufverfahren und seine Bedeutung in der Fina ... / VI. Rechtsschutz

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Der Kontenabruf ist ein Realakt und kein Verwaltungsakt.

Gegen einen anstehenden Kontenabruf (soweit der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat, s.o.) kann der Steuerpflichtige eine Leistungsklage (in der Form der vorbeugenden Unterlassungsklage) erheben. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Steuerpflichtige den späteren Verwaltungsakt abwarten und dagegen Einspruch einlegen könnte, denn der Kontenabruf greift in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gesicherte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (Göster / Intemann, DStR 2005, 1249).

Gegen einen bereits durchgeführten Kontenabruf, kann der Steuerpflichtige mit einem Einspruch und der Begründung vorgehen, der Kontenabruf sei nicht rechtmäßig gewesen (FG Düsseldorf v. 25.4.2007 – 7 K 4756/06, EFG 2007, 1536). Das Finanzgericht kann anschließend im Rahmen einer Leistungs- oder (Fortsetzungs-)Feststellungsklage appelliert werden (BVerfG v. 4.2.2005 – 2 BvR 308/04, NJW 2005, 1637; AEAO zu § 93, Ziff. 2.9).

Erfährt der Steuerpflichtige erst nach dem Auskunftsersuchen an das kontoführende Kreditinstitut und dessen Beantwortung vom Kontenabruf – dies dürfte in der Praxis den Hauptanwendungsfall darstellen –, kann er lediglich den Bescheid angreifen, in dem die Ergebnisse des Kontenabrufs verwertet werden. Ergibt sich in dem entsprechenden Einspruchs- oder anschließenden (Anfechtungs-)Klageverfahren, dass die oben geschilderten Voraussetzungen für den Kontenabruf nicht vorgelegen haben oder dass die Entscheidung der Finanzbehörde über den Kontenabruf ermessensfehlerhaft war, besteht ein Verwertungsverbot (Göster / Intemann, DStR 2005, 1249; Rätke in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 93 Rz. 106). Das gilt insb. auch dann, wenn die Subsidiaritätsklausel oder die Erforderlichkeit nicht hinreichen...

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