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Bundesfreiwilligendienst / Sozialversicherung

Manfred Geiken
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1 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gelten auch für Personen, die den Bundesfreiwilligendienst leisten.[1] Daher stehen die Bundesfreiwilligendienstleistenden in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und sind kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, wenn sie Geld- und/oder Sachleistungen erhalten. Als Geld- oder Sachleistungen dürfen den Bundesfreiwilligendienstleistenden

  • Sachbezüge (unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung) bzw. eine entsprechende Entgeltersatzleistung) und/oder
  • angemessenes Taschengeld sowie
  • Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen

gewährt werden. Wird der Bundesfreiwilligendienst allerdings ohne Sach- oder Barbezüge geleistet, tritt keine Sozialversicherungspflicht ein. In diesen Fällen kann – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – der Versicherungsschutz über eine Familienversicherung sichergestellt werden.

Für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst kommt Sozialversicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung (Minijob) nicht in Betracht.[2] Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes werden immer berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.

Da der Bundesfreiwilligendienst auch von älteren Menschen ausgeübt werden kann, besteht ggf. Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit für Bezieher einer Altersrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze.

[1] § 13 BFDG.
[2]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung.

2 Leistungsansprüche

2.1 Krankengeld

Gesetzlich versicherte Teilnehmende an einem Bundesfreiwilligendienst haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder bei Erkrankung eines K...

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