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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Energieeff ... / 3.2 Welche Nichtwohngebäude gefördert werden

Jörg Wilde
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Ersterwerb innerhalb von 12 Monaten

Das Programm fördert den Neubau sowie den Ersterwerb von Nichtwohngebäuden. Ein Ersterwerb liegt vor, wenn der Erwerb innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB des Nichtwohngebäudes erfolgte. Das Förderobjekt muss nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt "Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Technische Mindestanforderungen" (TMA) erfüllen.

10-Jahres-Frist

Das Nichtwohngebäude muss mindestens 10 Jahre zweckentsprechend vom Antragsteller genutzt werden. Innerhalb der 10 jährigen Frist sind bei einer Veräußerung die Erwerbenden auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach den §§ 46 und 57 Gebäudeenergiegesetz (GEG) hinzuweisen. Erfolgt eine Nutzungsänderung oder -aufgabe oder der Abriss des geförderten Nichtwohngebäudes innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums, muss dies unverzüglich der KfW mitgeteilt werden. Die KfW ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern.

Bauherrenmodell

Ein Ersterwerb ist nicht förderfähig, wenn der Erwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für den Neubau aufgespalten wird (verdecktes Bauherrenmodell).

 
Hinweis

Wichtige Hinweise zum Ersterwerb eines Nichtwohngebäudes

Als Erwerbender haftet man gegenüber der KfW für die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen (TMA). Aus diesem Grunde wird empfohlen, dass zur Absicherung der Erwerbenden der Kauf- bzw. ein verbundener Kauf- und Werkvertrag oder Bauträgervertrag daher eine Haftung der Verkaufenden für die vereinbarte Förderstufe gegenüber den Erwerbenden enthalten sollte.

Geregelt werden sollte, dass der Verka...

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