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Blockchain-Technologie und Steuerrecht: Besteuerung von ... / 5.6.1 Grundsätze der Besteuerung in der Schweiz

Dr. iur. Robert Müller
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Für die Beurteilung, ob Krypto-Transaktionen einer Steuerpflicht in der Schweiz unterliegen, ist die gewerbliche Verstrickung, die Art des Handels, die gehandelten Krypto-Token sowie der Erwerb der Token wesentlich entscheidend. Insgesamt werden Zahlungs-Token, Anlage-Token und Nutzungs-Token unterschieden. Bei den Einkünften aus Kryptowährungen sind unterschiedliche Steuerarten zu berücksichtigen, konkret können diese Transaktionen der Vermögens-, Einkommens-, Gewinn-, Verrechnungssteuer sowie Stempelabgaben unterfallen. Private Krypto-Transaktionen von Zahlungs-Token sind grundsätzlich nicht steuerbar (s. Art. 16 Abs. 3 DBG[1] und Art. 4 Abs. 1 VStG)[2] e contrario – unabhängig von Haltefristen. Für die Qualifikation als gewerbsmäßige Einkünfte ist z. B. neben der Häufigkeit, das Handelsvolumen, die Haltedauer und auch der Anteil am Lebensunterhalt entscheidend. Gleichzeitig führen die steuerfreien Kapitalgewinne dazu, dass auch Kapitalverluste nicht abziehbar sind.

Liegt eine gewerbsmäßige Einstufung vor, kann demnach eine Steuerpflicht vorliegen. Zahlungs-Token, die beim Mining oder Staking erzielt werden, gelten als Ertrag aus beweglichem Vermögen.[3] Die Verwendung eines Mining- oder Staking-Pools kann einen gewerbsmäßigen Handel begründen und damit zu Einkünften einer selbstständigen Erwerbstätigkeit führen (nach Art. 18 Abs. 1 DBG), die auch noch Sozialversicherungsbeiträge auslösen.

Die Qualifikation als Anlage-Token hängt wesentlich von der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Tokens ab. Es werden

  • Fremdkapital-Token,
  • Anlage-Token mit vertraglichen Grundlagen sowie
  • Anlage-Token mit Beteiligungsrechten unterschieden.

Fremdkapital-Token gewähren neben dem Anspruch auf Rückzahlung auch evtl. eine Zinszahlung. Werden die Fremdkapital-Token im Rahmen eines ICO erworben, ...

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