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Blockchain-Technologie und Steuerrecht: Besteuerung von ... / 3.8.5 Besondere verfahrensrechtliche Maßnahmen der Finanzverwaltung

Dr. iur. Robert Müller
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Der Finanzverwaltung stehen unterschiedliche verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Verfügung, damit das Besteuerungsverfahren durchgeführt werden kann. Können insbesondere die Besteuerungsgrundlagen nicht berechnet bzw. ermittelt werden oder hat der Steuerpflichtige nicht ausreichend am Besteuerungsverfahren mitgewirkt, kann die Finanzverwaltung eine Schätzung vornehmen.[1] Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen müssen auch steuermindernde Aufwendungen berücksichtigt werden. Es gibt zwei Sondervorschriften für die Schätzung durch die Finanzverwaltung:

  • Schätzung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten[2] und
  • Schätzung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug.[3]

Die Mitwirkungspflichten erhöhen sich allgemein nach § 162 Abs. 3 AO bei Auslandssachverhalten zwischen nahestehenden Personen. Auf diese wird nicht gesondert eingegangen. § 162 Abs. 2 AO ist keine selbstständige Schätzungsgrundlage, sondern knüpft an § 162 Abs. 1 AO an. Nur wenn aufgrund der verletzten Mitwirkungspflichten die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen nicht oder nicht ausreichend berechnen kann, greift § 162 Abs. 2 AO ein. § 162 Abs. 2 Satz 1 AO greift ein, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Informationen bereitstellt. Enthält die Steuererklärung unverständliche oder widersprüchliche Angaben und werden Rückfragen i. S. d. § 93 Abs. 1 Satz 1 AO unzureichend beantwortet, ist die Finanzverwaltung zur Schätzung befugt. Zwar kann die Finanzverwaltung weitere Beweismittel mit zumutbarem Aufwand beschaffen.[4] Das Merkmal der Zumutbarkeit kann aber insbesondere bei der notwendigen Beschaffung von Transaktionsübersichten zu Kryptotransaktionen, z. B. über CEX, bezweifelt werden. Diese sollen zwar zukünftig im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs zwischen den teilne...

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