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Bildungsurlaub / 8 Klageweise Durchsetzung, Darlegungs- und Beweislast

Justus Steinbömer
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Im Streitfall muss der Arbeitnehmer, der ungeachtet der Ablehnung seines Antrags an der Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen möchte, den Anspruch auf Bildungsurlaub ggf. im Klageweg oder durch einstweilige Verfügung[1] vor den Arbeitsgerichten geltend machen. Dabei obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die (gesetzlichen) Voraussetzungen des Anspruchs auf Bildungsurlaub vorliegen.[2] In diesem Zusammenhang hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass es sich bei der von ihm ausgewählten Bildungsmaßnahme um eine anerkannte Weiterbildungsveranstaltung handelt, die den vom Gesetz vorgegebenen Zielvorgaben entspricht,[3] oder die Bildungsmaßnahme von einem anerkannten Bildungsträger durchgeführt wird. Beruft sich der Arbeitgeber auf (zwingende bzw. dringende) betriebliche oder dienstliche Gründe oder vorrangige Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die der Erteilung des Bildungsurlaubs entgegenstehen, so sind diese Ablehnungsgründe vom Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen.

[1] BAG, Urteil v. 19.10.1993, 9 AZR 476/91.
[2] BAG, Urteil v. 9.2.1993, 9 AZR 203/90.
[3] BAG, Urteil v. 19.8.1990, 8 AZR 220/88.

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