Der Freibetrag von bis zu 110 EUR kann für eine einzelne Betriebsveranstaltung in Anspruch genommen werden. Steuerfrei ist die Teilnahme an maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Im Umkehrschluss wird Arbeitslohn zugewendet, wenn der Arbeitgeber pro Jahr mehr als 2 Betriebsveranstaltungen für denselben Personenkreis durchführt.
Denn ab der dritten Betriebsveranstaltung tritt die betriebliche Zielsetzung der Verbesserung des Betriebsklimas hinter die Vorteilsgewährung der weiteren Betriebsveranstaltung zurück. Die dem Arbeitnehmer zukommenden Vorteile erfolgen insoweit nicht mehr im ganz überwiegend betrieblichen Interesse, sondern dienen als Entgelt für die vom Arbeitnehmer erbrachten Dienste. Ab der dritten Betriebsveranstaltung tritt Lohnsteuerpflicht ein.
Ausnahmen bestehen nur noch für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer dienstlichen Funktion an mehreren Betriebsfeiern teilnehmen, etwa Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer der Firmenleitung. Der auf diese Arbeitnehmer entfallende Kostenanteil ist kein Arbeitslohn, weil sie aus betrieblichen Gründen mehr als 2 Betriebsveranstaltungen aufsuchen. Die mehrfache Teilnahme dient der Erfüllung beruflichen Aufgaben, wenn der Personalchef oder der Betriebsrat die jeweiligen Veranstaltungen der einzelnen Abteilungen besucht. Die gesonderte Zählweise für Jubiläumsfeiern und Pensionärstreffen ist aufgehoben.
Keine Anzahlgrenze bei Teilnahme in beruflicher Funktion
Eine Architekturgroßbüro veranstaltet jährlich einen Betriebsausflug für die gesamte Belegschaft und eine Weihnachtsfeier, die für die 5 Abteilungen jeweils getrennt durchgeführt werden. Die Firma ist jeweils durch den Geschäftsführer und den Leiter der Personalabteilung bei den Abteilungsfeiern vertreten. Der Pro-Kopf-Anteil der Kosten beträgt ...