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Betriebsübergang: Voraussetzungen / 3.1 Betrieb oder Betriebsteil

Prof. Dr. Michael Worzalla
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3.1.1 Die Definition von Betrieb und Betriebsteil

Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist zunächst, dass ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht.

3.1.2 Die Rechtsprechung des EuGH und des BAG

Für den Übergang des Betriebs ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit das entscheidende Kriterium. Die EU-Richtlinie soll die Kontinuität der im Rahmen einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig vom Inhaberwechsel sicherstellen.[1] Um einen Betriebsübergang handelt es sich bei einer auf Dauer angelegten, ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer Haupt- oder Nebentätigkeit.[2] Wirtschaftliche Einheit ist jede hinreichend strukturierte und selbstständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck.[3] Entscheidend für den Übergang ist, dass die Einheit ihre Identität bewahrt, was vor allen Dingen dann anzunehmen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird.[4] Diese Voraussetzungen gelten beim Betriebsteilübergang nur abgeschwächt.[5]

Erforderlich für die Bewahrung der Identität ist eine ausreichende funktionelle Autonomie des Betriebs. Der Begriff Autonomie bezieht sich dabei auf die Befugnisse, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dazwischen geschaltet sind.[6] Erforderlich für die Anwendungen des § 613a BGB ist es, dass eine so geartete wirtschaftliche Einheit übergeht.[7] Bei der Prüfung...

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