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Betriebsprüfung, Steuerfahndung und dann auch noch der D ... / 4. Übermittlungsbefugnisse

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a) Erkenntnisse der Betriebsprüfung

aa) Ausgangslage im Verwaltungsverfahren

Die Betriebsprüfung wird im Verwaltungsverfahren nach §§ 193 ff. AO tätig und ermittelt die steuerlichen Verhältnisse. In diesem Zusammenhang können Unterlagen wahrgenommen werden, die Hinweise auf Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben geben oder belegen (s. Beispiele unter 2.).

Die Frage ob und ggf. wie solche Erkenntnisse weitergegeben werden können, richtet sich zunächst danach, wie die Außenprüfung bei strafrechtlich oder bußgeldrechtlich relevanten Sachverhalten reagieren muss. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Steuer straftat oder -ordnungswidrigkeit, ist gem. § 10 BPO die Strafsachenstelle einzuschalten. Diese übernimmt dann das weitere Verfahren. Das gilt jedoch nicht für außersteuerliche Tatbestände. Eine Überleitung in ein Strafverfahren findet in diesem Zeitpunkt nicht statt.

Es ist also zu prüfen, ob die Weiterleitung der Erkenntnisse als Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens möglich ist, insb. ob es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt.

bb) Rechtsgrundlage gemäß DS-GVO

Rechtsgrundlage kann Art. 6 DS-GVO sein. Dieser ist in Verfahren nach der AO gem. § 2a Abs. 3, 4 AO anwendbar, soweit es nicht um eine Datenverarbeitung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren geht (so auch Art. 2 Abs. 2 DS-GVO). In Betracht käme hier eine Verarbeitung im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO). Aus Erwägungsgrund 45 ergibt sich, dass dieser Rechtfertigungsgrund nur greift, wenn die Aufgabe des Verantwortlichen spezialgesetzlich geregelt ist. Auch wenn man die Unterrichtung von zuständigen Stellen über mögliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten als im öffentlichen Interesse liegend ansehen kann, fehlt es hier an einer entsprechenden Aufgabenzuweisung an die Finanzbehörden (vgl. auch §§ 29b, 85 AO), welche den Zweck einer solchen Datenverarbeitung leg...

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