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Betriebsprüfung: Rechtsgrundlagen und Abläufe / 12.1 Grundsätzliches

Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
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Rz. 109

Für die Bedürfnisse der Außenprüfung wurde die allgemeine (unmittelbare) gesetzliche Pflicht geschaffen, bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken (§ 200 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Steuerpflichtige hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Bücher und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben (§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO). Unterlagen vorlegen heißt, die vom Prüfer gewünschten Unterlagen herauszusuchen und herbeizuschaffen. Mit dem § 200a AO wurde das Instrument des qualifizierten Mitwirkungsverlangens ab dem 1.1.2023 neu geregelt. Danach kann der Steuerpflichtige nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zur Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 AO aufgefordert werden (qualifiziertes Mitwirkungsverlangen). Dafür bedarf es keiner Begründung. Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe zu erfüllen. In begründeten Einzelfällen ist eine Verlängerung der Frist möglich. Kommt der Steuerpflichtige dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nicht bzw. nicht hinreichend nach, liegt eine Mitwirkungsverzögerung vor. Im Fall einer Mitwirkungsverzögerung ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzten.[1]

 

Rz. 110

Die sich während einer Außenprüfung konkretisierenden, verstärkten Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen werden nur durch die Grundsätze der "Verhältnismäßigkeit der Mittel" und der "Zumutbarkeit" wie dem allgemein geltenden "Übermaßverbot" begrenzt. Nach diesen 3 Grundprinzipien einer Sachaufklärung soll vom geprüften Steuerpflichtigen nur das an Mitwirkung verlangt werden, was zur steuerlichen Aufklärung unbedingt notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar...

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