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Betriebskostenabrechnung – Eingeschränkter Datenschutz / 3 Das Problem

Rudolf Stürzer
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Zur Kontrolle der vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnung kann der Mieter Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungen und Belege verlangen. Das Einsichtsrecht ist nicht an die Darlegung eines besonderen Interesses gebunden. Zu den vom Vermieter vorzulegenden Abrechnungsunterlagen gehören auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Betriebskostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Abrechnung erforderlich ist (BGH, Beschluss v. 22.11.2011, VIII ZR 38/11, ZMR 2012, 542). Der Mieter hat z. B. zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung auch Anspruch auf Einsichtnahme in die Verbrauchsdaten aller Nutzer, wenn er andernfalls nicht nachvollziehen kann, ob die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Parteien des Hauses zutreffend vorgenommen worden ist. Die Überprüfbarkeit allein der mathematischen Richtigkeit des Verhältnisses des Gesamtverbrauchs zu seinem Eigenverbrauch ist nicht in jedem Fall ausreichend. Die Einsichtnahme kann vom Vermieter nicht aus Datenschutzgründen verweigert werden, da der Mieter auch Daten anderer Mieter des Anwesens einsehen darf, wenn dies erforderlich ist, um die eigene Abrechnung nachvollziehbar überprüfen zu können, z. B. um sich Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Daten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte plausibel sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen (BGH, Urteil v. 7.2.2018, VIII ZR 189/17).

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