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Besteuerung von E-Autos bei Personengesellschaften (Teil ... / 4. Beweislast bei der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge

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Es ist nur dann eine Entnahme zu besteuern, wenn auch etwas entnommen wurde. Für die Entnahmebesteuerung nach §§ 4 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG reicht daher nicht die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Fahrzeugs (hier: E-Auto) aus.[17] Das Fahrzeug muss auch tatsächlich von dem Gesellschafter zu privaten Zwecken gefahren werden.[18]

Anscheinsbeweis: Es ist in der Besteuerungspraxis für die Finanzämter oft nur schwer möglich, dem Steuerpflichtigen eine Privatnutzung des Pkw nachzuweisen. Daher ist hier der von der Rechtsprechung des BFH anzuwendende "Anscheinsbeweis" von grundlegender Bedeutung. Danach wird unterstellt[19], dass dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden.[20]

Gegenbeweis: Damit liegt die Beweislast für dessen Gegenteil (d.h. keine Privatnutzung) beim Steuerpflichtigen. Dieser kann daher den Anscheinsbeweis entkräften (Gegenbeweis). Dieser braucht aber keinen "Vollbeweis" zu erbringen, dass keine private Nutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat. Erforderlich – und ausreichend – ist es aber, einen Sachverhalt zu präsentieren (und idealerweisen diesen dann nachzuweisen, oder zumindest glaubhaft zu machen), dass es die ernsthafte Möglichkeit eines anderen (als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden) Geschehens ergibt.[21]

[17] BFH v. 22.10.2024 – VIII R 12/21, EStB 2025, 2 (Gehm) = BStBl. II 2025, 150 unter II. 2. wörtlich: "Fehlt es mangels privater Nutzung des Fahrzeugs an einer Entnahme, ist die Bewertungsregel in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht anzuwenden. Das FG muss sich deshalb grundsätzlich die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat".
[18] Dagegen reicht für die Lohnversteuerung bei Arbeitne...

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