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Besteuerung des Arbeitslohns der Arbeitnehmer / 4.3 Betriebliche Altersvorsorge

Marcus Spahn
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Alle Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers in Form von laufenden Leistungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer gehören bei diesen zum Arbeitslohn.[1] Dies umfasst diejenigen Arbeitgeberzahlungen, durch die die Arbeitnehmer eigene Rechtsansprüche auf Leistungen gegen die genannten Versorgungseinrichtungen erwerben. Zu den Zuwendungen zählen auch die Umlagen, die der Arbeitgeber an eine Versorgungseinrichtung für eine ganz oder teilweise umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung zahlt.

Nach der Rechtsprechung kommt es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Mitarbeiter überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Es genügt, dass eine zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt.[2]

Insbesondere für den Bereich der ganz oder teilweise im Wege des Umlageverfahrens finanzierten betrieblichen Altersversorgung werden gesetzlich auch diejenigen Arbeitgeberzahlungen als Arbeitslohn definiert, durch die diese Zukunftssicherungsansprüche ganz bzw. teilweise ausfinanziert und somit abgesichert werden. Festgelegt wird insbesondere, dass auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber anlässlich seines Ausscheidens aus einer nicht kapitalgedeckten Pensionskasse oder des Wechsels von einer nicht kapitalgedeckten zu einer anderen nicht kapitalgedeckten Pensionskasse erbringt, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.[3] Für Sanierungsgelder, die anlässlich der Systemumstellung einer umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse entr...

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