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Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer / 11 Einkommensteuer-Pflichtveranlagung bei eingetragenem Freibetrag

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Die Eintragung eines Freibetrags auf der Bescheinigung führt bei beschränkt Steuerpflichtigen zur Pflichtveranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers, wenn der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Bagatellgrenze i. H. v. 13.614 EUR (2025: 13.362 EUR)[1] übersteigt.

Auch bei einer zeitlich begrenzten Tätigkeit im Kalenderjahr kommt es in diesen Fällen zum Ansatz der Jahreslohnsteuertabelle. Diese Regelung ist deshalb insbesondere bei ausländischen Saisonarbeitskräften von Bedeutung, auf deren Lohnsteuerabzugsbescheinigung ein Freibetrag eingetragen ist, z. B. wegen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und/oder Reisekosten. Zuständig für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ist das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

 
Praxis-Beispiel

Saisonarbeiter

Ein Saisonarbeiter aus Spanien arbeitet vom 1.6. bis 30.9. im Weinberg in der Pfalz. Er hält sich nur 4 Monate in Deutschland auf und ist somit beschränkt steuerpflichtig. Seine Frau lebt in der Familienwohnung in Madrid. Eine Bescheinigung seines spanischen Finanzamts über die Höhe seiner Einkünfte in Spanien legt er nicht vor. Daher wird er als beschränkt Steuerpflichtiger behandelt und wird nach der Steuerklasse I besteuert.

Ergebnis: Kirchensteuer fällt bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht an. Vom Monatslohn abgezogene Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag können erstattet werden, wenn der für das Kalenderjahr maßgebliche Grundfreibetrag nicht überschritten wurde.

 
2.000 EUR × 4 8.000 EUR
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag - 1.230 EUR
Abzgl. Vorsorgeaufwendungen (angenommen) - 200 EUR
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag - 36 EUR
Zu versteuerndes Einkommen 6.534 EUR
Einkommensteuer lt. Grundtabelle 0 EUR

Hat der Arbeitnehmer keine weiteren ausländische...

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