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Berufsausbildung: Ablauf und Rahmenbedingungen der Prüfungen / 4 Zulassung zur Prüfung

Dr. Fabian Clemens
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Nach § 43 Abs. 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen,

  1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nr. 7 über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

§ 43 Abs. 2 BBiG regelt die Zulassung zur Abschlussprüfung bei einer Ausbildung an berufsbildenden Schulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen.

Auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird, setzt § 43 Abs. 1 BBiG einen Antrag voraus oder jedenfalls irgendeine Verlautbarung, aus der sich ergibt, dass der Auszubildende an der (nächsten) Prüfungskampagne teilnehmen will.[1] Regelmäßig sehen die Prüfungsordnungen eine Antragsfrist vor, deren Ablaufen wiederum voraussetzt, dass die Prüfungstermine und die damit verbundenen Antragsfristen nach den in der Prüfungsordnung ebenfalls vorgeschriebenen Regeln rechtzeitig bekannt gemacht wurden.

 
Praxis-Beispiel

Auszug aus § 12 der Musterprüfungsordnung[2]

Zitat

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.

Nach § 46 Abs. 1 BBiG gibt es dann ein potenziell 2-stufiges Zulassungsverfahren. Grundsätzlich entscheidet die zuständige Stelle. Kommt sie zu einem positiven Zulassungsergebnis, lässt sie den Auszubildenden durch einen Verwaltungsak...

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