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Befristete Arbeitsverträge / 5.2 Die Sachgründe im Einzelnen

Jutta Schwerdle
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5.2.1 Befristung zur Aushilfe unter 6 Monaten?

Die Rechtsprechung hielt bis zum Inkrafttreten des TzBfG am 1.1.2011 einen sachlich gerechtfertigten Grund für erforderlich, wenn mit der Befristung zwingende Bestimmungen des Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers umgangen werden.

Das Kündigungsschutzgesetz und damit der allgemeine Kündigungsschutz greift jedoch erst, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden hat (sog. "Wartezeit") und der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 KSchG und § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Der Arbeitnehmer besitzt damit in den ersten 6 Monaten keinen Kündigungsschutz. Eine Befristung war grundsätzlich auch dann wirksam, wenn kein sachlicher Grund vorlag.[1]

Eine Aneinanderreihung solcher mehrwöchiger Verträge war bisher zulässig, soweit bei Gesamtschau der Befristungen der Zeitraum von 6 Monaten nicht überschritten wurde.[2]

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach Inkrafttreten des TzBfG die befristeten Verträge in § 14 Abs. 1 mit sachlichem Grund und in § 14 Abs. 2 und 3 ohne Sachgrund abschließend geregelt sind. Die Möglichkeit, in den ersten 6 Monaten sachgrundlos ohne jede Einschränkung zu befristen, ist dort jedoch nicht aufgeführt.

Es erscheint sachgerecht, wegen des Wortlauts des TzBfG von der Notwendigkeit eines sachlichen Grunds nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG auch bei einer Befristung bis zu 6 Monaten auszugehen, jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine Neueinstellung nach § 14 Abs 2 handelt. Eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG ergibt jedoch, dass in diesen Fällen nur geringe Anforderungen an den Nachweis durch den Arbeitgeber zu stellen sind, "der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung bestehe nur vorübergehend".

 
Praxis-Tipp

Die Rechtsprechung des BAG hat inzwischen eindeutig festgestellt, dass auch bei Befristungen bis zu 6 Mon...

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