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Befristete Arbeitsverträge / 4.5 Befristung in neu gegründeten Unternehmen

Jutta Schwerdle
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Mit Art. 2 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 wurde die höchstzulässige Dauer einer sachgrundlosen Befristung in neu gegründeten Unternehmen verlängert.

§ 14 Abs. 2a TzBfG bestimmt:

"In den ersten 4 Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von 4 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von 4 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig …"

Der Begriff des "Unternehmens" erfasst Einzelpersonen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personengesellschaften (OHG, KG) und juristische Personen (GmbH, AG usw.).

 
Wichtig

Die Verlängerung der Befristungsdauer ist nicht möglich bei Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen (§ 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG)!

 
Praxis-Beispiel

Wird von einem Landkreiskrankenhaus eine Service-GmbH gegründet, deren einziger Gesellschafter der Landkreis ist, und versorgt die Service-GmbH nur das Kreiskrankenhaus, so dürfte dies als Umstrukturierung eines "Konzerns" einzuordnen sein. Befristete Verträge ohne Sachgrund dürfen innerhalb der Service-GmbH im Fall von Neueinstellungen nur für die Höchstdauer von 2 Jahren geschlossen werden.

Von der erleichterten Befristungsmöglichkeit gem. § 14 Abs. 2a TzBfG kann dagegen Gebrauch gemacht werden, wenn ein neu gegründetes Unternehmen eine bereits länger bestehende Einrichtung im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB übernimmt.[1]

Bis zur Gesamtdauer von 4 Jahren ist die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Hinsichtlich der "Verlängerung" gelten die gleichen Maßstäbe wie bei § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Es ist jedoch nach Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis...

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