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Bedeutung der Mitteilung der USt-IdNr. als verschärfte V ... / I. Einleitung

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Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurden die Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung und deren Steuerbefreiung im Zuge der Umsetzung der sog. Quick Fixes (mutmaßlich) verschärft.[1] So wurde Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL dahingehend geändert, dass in Buchstabe b nunmehr verlangt wird, dass der Abnehmer für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert ist, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt und dass er dem Lieferer seine USt-IdNr. mitgeteilt hat. Die Umsetzung der sog. Quick Fixes in deutsches Recht erfolgte durch das JStG 2019.[2] Seit dem 1.1.2020 erfordert § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG, dass der unter den Buchstaben a) oder b) definierte Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Abnehmer ist. Zudem normiert die neu eingefügte Nr. 4 des § 6a Abs. 1 UStG, dass der Abnehmer im Sinne der Nr. 2 Buchstabe a) oder b) gegenüber dem liefernden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet hat.

Das Konzept und auch die Konsequenzen dieser Gesetzgebung scheinen nicht vollständig durchdacht zu sein.[3] Dies zeigt auch das aktuelle Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Bundesfinanzgerichts (BFG) mit Fragen zur Auslegung des Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL.[4] Das Vorlageverfahren betrifft einen Sachverhalt, bei dem der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung zumindest im Besitz einer ihm erteilten gültigen USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates[5] war, diese jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt hat.

In diesem Kontext geht es wohl im Kern nur um die Frage, welche Qualität der seit dem 1.1.2020 erforderlichen Mitteilung[6] einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. für das Vorliegen einer inner...

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