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Bedarfsbewertung: Anlage Land- und Forstwirtschaft zur F ... / 2.10 Landwirtschaftliche Nutzung (Zeilen 45 bis 108)

Christoph Wenhardt
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2.10.1 Definition der landwirtschaftlichen Nutzung

Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen: die Nutzungsarten (Betriebsformen) Ackerbau, Futterbau und Veredlung nach Maßgabe des § 169 BewG, die Betriebsformen Pflanzenbau-Verbund, Vieh-Verbund sowie Pflanzen- und Viehverbund.

 
Wichtig

Anbauflächen am Bewertungsstichtag

Die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmen sich nach den Anbauverhältnissen am Bewertungsstichtag. Zur Ermittlung der Anbauverhältnisse sind die veröffentlichten Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und die Anzahl der vorhandenen Tiere maßgeblich.[1]

[1] Vgl. auch R B 160.2 ErbStR 2019.

2.10.2 Ermittlung der selbstbewirtschafteten Flächen (Zeilen 45 bis 54)

In die Zeile 46 sind die Eigentumsflächen zum Bewertungsstichtag einzutragen, die aus dem Erwerbsvorgang stammen.

In die Zeile 47 sind die Eigentumsflächen aus dem Erwerbsvorgang einzutragen, die am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre verpachtet oder zur Nutzung überlassen sind.

Die Zeile 46 abzüglich Zeile 47 ergibt die zu bewertende Eigentumsfläche in Zeile 48.

In die Zeile 49 sind einzutragen die sonstigen am Bewertungsstichtag verpachteten oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Flächen, die aus dem Erwerbsvorgang stammen.

In die Zeile 50 sind einzutragen die am Bewertungsstichtag zugepachteten oder unentgeltlich zur Nutzung übernommenen Flächen.

Die Zeile 48 abzüglich Zeile 49 zuzüglich Zeile 50 ergibt in Zeile 51 die am Bewertungsstichtag selbst bewirtschafteten Flächen.

In Zeile 54 ergibt sich am Bewertungsstichtag für die Ermittlung des Besatzkapitals relevante bewirtschaftete Flächen durch Zeile 51 zuzüglich Zeile 52 abzüglich 53.

Die am Bewertungsstichtag selbst bewirtschafteten Flächen sind zum einen zur Bestimmung der Merkmale nach den Zeilen 55 bis 108 erforderlich wie auch zur Berechnung des Mindestwerts.

2.10.3 Merkmale der selbst bewirtschafteten Fläche (Zeilen 55 bis 87)

In d...

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