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Außerordentliche Kündigung schwerbehinderter Menschen

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BAG, Urteil v. 11.6.2020, 2 AZR 442/19

Leitsätze (amtlich)

Die Gerichte für Arbeitssachen haben bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zu prüfen, ob die Kündigung unverzüglich i. S. d. § 174 Abs. 5 SGB IX erklärt wurde, während die Einhaltung der 2-wöchigen Antragsfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX allein vom Integrationsamt zu beurteilen ist.

Sachverhalt

Der Kläger, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, arbeitete seit dem Jahr 2000 als Hausmeister bei der Beklagten. Während der Arbeit nutzen der Kläger und ein Arbeitskollege tragbare und ihnen jeweils zugeordnete Telefone, deren Ladestationen sich im Hausmeisterraum befanden. Im Januar 2018 stellte die Beklagte bei der jährlichen Kontrolle ihrer Telefonrechnungen Unregelmäßigkeiten fest, insbesondere dass über die Nebenstellennummern des Klägers und seines Kollegen in der Zeit vom 26.6.2017 bis einschließlich 9.8.2017 insgesamt 2.756 Mal kostenpflichtig die Rufnummer einer Glücksspiel-Hotline gewählt worden sei. Nach Beendigung einer insgesamt 2-wöchigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wurde der Kläger am 13. und 14.3.2018 ebenso wie sein Kollege zu dem Vorwurf angehört. Mit Schreiben vom 16.3.2018 beantragte die Beklagte beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Tat- und hilfsweise zur außerordentlichen Verdachtskündigung. Am 4.4.2018 bestätigte ihr das Integrationsamt den Eintritt der Fiktion gem. § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX.

Die Beklagte hörte mit Schreiben vom selben Tag den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung an. Dieser äußerte in einer abschließenden Stellungnahme am 9.4.2018 Bedenken. Ebenfalls mit Schreiben vom 4.4.2018 wurde die Schwerbehindertenvertretung angehört, die jedoch die beabsich...

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