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Ausschlussfrist / 7.4 Fehlerhafte Angaben

Prof. Dr. Kai Litschen
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Erteilt hingegen der Arbeitgeber dem Beschäftigten auf dessen Anfrage in Unkenntnis der Rechtslage eine falsche Auskunft, so ist die Berufung auf die Ausschlussfrist nicht treuwidrig.[1] Es gehört nicht zu den Pflichten des Arbeitgebers, den Beschäftigten auf den drohenden Ausschluss hinzuweisen.[2] Es ist Sache des Arbeitnehmers, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, in welcher Form und Fristen er seine Ansprüche geltend zu machen hat. Ausgehend von diesem Grundgedanken ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Beschäftigten auf tarifliche Änderungen hinzuweisen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ein leitender Krankenpfleger fragt im Juni 1991 einen Verwaltungsangestellten der Personalabteilung, ob ihm eine Intensivzulage zustehe. Dies wird verneint. Der Krankenpfleger stellt daraufhin keinen Antrag auf Zahlung einer Intensivpflegezulage. Im Juni 1994 teilt die Personalabteilung dem Krankenpfleger und anderen betroffenen Arbeitnehmern mit, dass ihnen seit dem 1.4.1991 eine Intensivpflegezulage zustehe, die ihm jedoch wegen der Ausschlussfrist rückwirkend lediglich für 6 Monate gewährt werde. Diese Berufung auf die Ausschlussfrist ist nicht treuwidrig. Denn eine Unkenntnis über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines tariflichen Anspruchs bzw. dessen Verfall aufgrund einer Ausschlussfrist sind rechtlich unbeachtlich.[4]

Nach Auffassung des BAG[5] liegt es allein im Risikobereich des Arbeitnehmers, wenn er einer unrichtigen Auskunft des Arbeitgebers glaubt und es unterlässt, den Anspruch rechtzeitig und fristgerecht geltend zu machen.

Zitat

Von einem Beschäftigten muss verlangt werden, dass er sich hinsichtlich der Rechtslage über die Berechtigung eines vermeintlichen Anspruchs selbst informiert, denn eine Unkenntnis über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzun...

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