Im Gegensatz zu Ausbildungsmitteln, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind und die der Ausbildende dem Auszubildenden gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG kostenlos zur Verfügung zu stellen hat, sind Lernmittel, die in den Bereich der Berufsschule fallen (z. B. Schulbücher, Arbeitshefte, Taschenrechner etc.), grundsätzlich nicht vom Ausbildenden zu finanzieren.
Hiervon abweichend ist für die Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil BBiG – fallen, in der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst vom 29.4.2016 ein pauschaler Lernmittelzuschuss von 50 EUR brutto pro Ausbildungsjahr vereinbart worden. § 11 TVAöD, dessen Überschrift die Tarifvertragsparteien in diesem Zusammenhang neu gefasst haben (vgl. § 1 Nr. 4 Buchst. a des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 29.4.2016 zum TVAöD – BT BBiG –), bestimmt dementsprechend in einem neuen Abs. 3, dass der Ausbildende den Auszubildenden in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss i. H. v. 50 EUR brutto gewährt. Der Auszubildende muss keinen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses erbringen; eine Überprüfung, ob der Zuschuss tatsächlich für die Anschaffung von Lernmittel verwendet wurde, findet nicht statt. Der Lernmittelzuschuss steht dem Auszubildenden auch unabhängig davon zu, ob es bezüglich der Berufsschule länderspezifische Regelungen gibt, nach denen Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder bezuschusst werden. Mit § 11 Abs. 3 Satz 2, wonach Abs. 2 unberührt bleibt, haben die Tarifvertragsparteien zudem klargestellt, dass die Gewährung des Lernmittelzuschusses keine Auswirkungen auf die Verpflichtung des Ausbildenden hat, dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Ve...