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Ausbildung / 3.8.2 Ausbildungsmittel

Justus Steinbömer
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§ 11 Abs. 2 regelt zudem wortgleich mit § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, dass der Ausbildende den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere Werkstoffe und Werkzeuge. Aus dem System der dualen Berufsausbildung (siehe Ziffer 1.1) folgt, dass hierzu z. B. auch die Fachbücher gehören, die bei der betrieblichen Ausbildung notwendig sind, nicht jedoch die Bücher, die nur für den Unterricht in der Berufsschule benötigt werden.[1] Der Gesetzgeber hat das Bereitstellen von Fachliteratur im Rahmen der BBiG-Novelle 2020 explizit in die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG aufgenommen. Auch insoweit gilt die Voraussetzung, dass die Fachliteratur zur Berufsausbildung bzw. zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sein muss. Durch Art. 1 Ziff. 11 BVaDiG[2] hat § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG im Hinblick auf das nach § 28 Abs. 2 BBiG ermöglichte digitale mobile Ausbilden dahingehend eine Ergänzung erfahren, dass den Auszubildenden mit Wirkung vom 1.8.2024 die hierfür zusätzlich erforderliche Hard- und Software kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.

Zur Art und Form der Zurverfügungstellung enthalten weder § 11 Abs. 2 noch § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG nähere Vorgaben. Der Auszubildende muss daher nicht zwangsläufig auch Besitzer oder Eigentümer der Ausbildungsmittel werden, sondern ihm kann auch nur die Möglichkeit eingeräumt werden, das jeweilige Ausbildungsmittel für die Zeit der Ausbildung zu nutzen. In jedem Fall sind die Auszubildenden zur sachgemäßen Behandlung der Ausbildungsmittel verpflichtet. Die durch die Anschaffung der erforderlichen Ausbildungsmittel entstehenden Kosten kann der Ausbildende nicht den ...

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