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Arbeitszeit (BAT)

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1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

1.1 Zweck des Arbeitszeitgesetzes (§ 1 ArbZG)

Das mit Wirkung zum 1.7.1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz löste die aus dem Jahre 1938 stammende Arbeitszeitverordnung (AZO), Bestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich des Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbotes sowie Regelungen des Frauenarbeitsschutzes und mehrere andere Bestimmungen ab. Die Hauptzwecke des Gesetzes sind in § 1 ArbZG definiert:

  • Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer,
  • flexiblere Arbeitszeiten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen des Industriestandorts Deutschland,
  • Schutz der Sonn- und Feiertage als Arbeitsruhetage.

Das Arbeitszeitgesetz konzentriert sich auf die Festlegung von Höchstarbeitszeiten, Mindestpausen und -ruhezeiten sowie Regelungen der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszeit. Sie setzt insoweit den zeitlichen Höchstrahmen der Arbeitszeit fest. Innerhalb dieses Höchstrahmens muss sich die individuelle Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers bewegen, die sich aus dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergibt.

Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer ohne Unterscheidung nach Männern oder Frauen. Die bisherigen Beschäftigungsverbote und Beschränkungen für Frauen in der AZO wurden aus Gründen der Gleichbehandlung von Frauen und Männern aufgehoben. Dies gilt auch für bestehende Hausarbeitsregelungen. Hiervon sind allerdings die besonderen Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes nicht betroffen.

Nicht anwendbar ist das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte i. S. d. § 5 BetrVG, Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, Jugendliche, den Bereich der Kirche und einige besonders geregelte Berufsgruppen (z.B. Bäcker).

1.2 Dauer der Arbeitszeit (§ 3 ArbZG)

Arbei...

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