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Arbeitszeit (BAT) / 13.3.1 Ruhepause im Nachtdienst

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Die bisherige Praxis der Pausenregelung im Nachtdienst bestand darin, dass die Lage der Pause im Pflegebereich wie auch im ärztlichen Bereich den einzelnen Arbeitnehmern überlassen wurde, ohne hierfür irgendwelche feststehenden Zeiten festzulegen. Die Mitarbeiter fanden dann in der nächtlichen Ruhephase zwischen 23 Uhr und 4 Uhr im Regelfall 30 Minuten Zeit zur Regeneration. Sie verließen aber ihren Arbeitsplatz nie zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Ruhepause, wurden bei Klingelzeichen selbstverständlich tätig, wobei auch die "Ruhepause" vergütet wurde.

Rechtsprechung des BAG

Diese Praxis stand bislang im Gegensatz zur Rechtsprechung des BAG: Da eine gesetzliche Definition des Begriffs Pause fehlt, hat das BAG unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch Ruhepausen als im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit definiert, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, es ihm hingegen freisteht, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist damit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Das BAG hat eine Pause im folgenden Fall verneint: Eine Pausenregelung gab es für die Mitarbeiter der Station nicht. Sie hielten sich in der fraglichen Zeit gemeinsam in einem Bereitschaftsraum auf. Dort befanden sich ein Stationstelefon sowie eine Computeranlage mit Monitor, die der ständigen Sichtüberwachung der Patienten diente. Auch die akustische Überwachung von Beatmungs- und Infusionsgeräten fand vom Bereitschaftsraum aus statt. Das Krankenhaus machte geltend, die Pausenregelung sei den Pflegekräften selbst überlassen gewesen und hätte von ihnen auch getroffen werden könne...

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