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Arbeitsvertrag / 2 Schriftform nach § 2 TVöD

Klaus-Dieter Klapproth, Prof. Dr. Klaus Hock †
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Mit der Einbeziehung des TVöD gilt auch § 2 TVöD, der für Arbeitsverträge Schriftform vorsieht. Hierbei handelt es sich um eine durch Gesetz vorgeschriebene Form im Sinne von § 126 BGB. Denn Gesetz i. S. d. BGB ist nach § 2 EGBGB jede Rechtsnorm. Hierunter fallen auch Bestimmungen im normativen Teil von Tarifverträgen, also auch § 2 TVöD (vgl. auch unten die Darlegungen unter Punkt 3).

Das bedeutet, dass der Arbeitsvertrag sowie auch etwaige Nebenabreden von beiden Arbeitsvertragsparteien eigenhändig zu unterzeichnen sind. Es genügt auch, wenn zwei gleichlautende Urkunden erstellt werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde eigenhändig unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen mangels beiderseitiger Tarifbindung die Anwendbarkeit des Tarifvertrags nur arbeitsvertraglich vereinbart ist. Denn diese Vereinbarung soll nur widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt.

Der TVöD differenziert in § 2 zwischen Vereinbarungen über die Hauptrechte und Hauptpflichten (Abs. 1) und über Nebenabreden (Abs. 3). Dieser Abgrenzung kommt erhebliche praktische Bedeutung zu, weil das Schriftformerfordernis bezüglich Hauptrechten und Hauptpflichten in § 2 Abs. 1 TVöD/TV-L lediglich deklaratorischer Natur ist ("... wird schriftlich abgeschlossen ..."), d. h., dass insofern auch mündliche Vereinbarungen wirksam sind. Demhingegen ist die Schriftform hinsichtlich von Nebenabreden zwingend ("... nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden."), was zur Folge hat, dass mündliche Vereinbarungen über Nebenabreden grundsätzlich unwirksam sind. § 2 Abs. 3 TVöD will die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen des öffentlichen Dienstes sichern und verhindern, dass irreguläre, vom Normensystem abweichende Absprachen einer dienstaufsichtli...

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