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Arbeitsmittel-ABC / Telefon/Telekommunikation

Martin Hilbertz
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1. Werbungskostenabzug

a) Telefon

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die beruflich veranlasste Nutzung des Telefonanschlusses in seiner Wohnung sind Werbungskosten, ebenso die Aufwendungen für die berufliche Nutzung des arbeitnehmereigenen Mobiltelefons, des arbeitnehmereigenen Internetzugangs und anderer Online-Verbindungen. Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt gegenüber die Höhe des beruflichen Anteils an den gesamten Telefon-/Telekommunikationsaufwendungen grundsätzlich im Einzelnen nachweisen oder glaubhaft machen, um die anteiligen beruflichen Kosten als Werbungskosten absetzen zu können.[1] Die Finanzverwaltung lässt jedoch gewisse Vereinfachungs- und Kleinbetragsregelungen zu.[2]

Einzelnachweis

Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen für die Fernsprechanlage für einen repräsentativen Zeitraum im Einzelnen nach, kann dieser Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Dabei kann der berufliche Anteil des Nutzungsentgelts für die Telefonanlage sowie des Grundpreises der Anschlüsse nach demselben Maßstab ermittelt und abgezogen werden. Zum Nachweis des Umfangs der beruflichen Nutzung der Fernsprechanlage sind sowohl alle ankommenden als auch abgehenden Gespräche aufzuzeichnen. Hat der Steuerpflichtige die Telefonanlage nicht von einer Telefongesellschaft angemietet, sondern zu Eigentum erworben, können zusätzlich die Anschaffungskosten im Jahr des Erwerbs in voller Höhe abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- einschließlich der Montagekosten nicht mehr als 800 EUR (ohne Umsatzsteuer) betragen haben.

Der Nachweis kann durch die Einzelverbindungsnachweise der Telefongesellschaften geführt werden. Diese müssen die nachstehenden Daten enthalten:

  • Datum der jeweiligen Verbindung,
  • Zielrufnummer und Namen des Gesprächsp...

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