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Arbeitnehmerüberlassung / Zusammenfassung

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Begriff

Als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet man die vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) durch einen Unternehmer (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung. Dabei ist der Leiharbeitnehmer verpflichtet – unter Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher –, für den Betrieb des Entleihers nach dessen Weisungen zu arbeiten. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Die Arbeitnehmerüberlassung wird teilweise auch Leiharbeit, Zeitarbeit oder Personalleasing genannt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Arbeitnehmerüberlassung ist umfassend geregelt im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Zweck des AÜG ist es, die legale Arbeitnehmerüberlassung zu regeln und die illegale Arbeitnehmerüberlassung zu bekämpfen. Entsprechend der europäischen Richtlinien soll das AÜG nicht nur dem Flexibilitätsbedarf des Unternehmens, sondern auch dem Bedürfnis des überlassenen Arbeitnehmers entsprechen, Beruf und Privatleben zu vereinbaren (Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008). Die Arbeitnehmerüberlassung ist zu unterscheiden von anderen Fällen drittbezogenen Personaleinsatzes, in denen ein Auftraggeber durch Arbeitnehmer eines anderen Unternehmers und unter Weisung des Auftragnehmers, in seinem Betrieb Arbeiten ausführen lässt. Rechtsgrundlagen dafür sind z. B. Werk-, Dienst- oder Dienstleistungsverträge (z. B. bei Reparaturen oder Montagen; §§ 611, 631 BGB). Zur Abgrenzung enthält das AÜG keine Regelungen. Hierzu finden sich weitere Hinweise in den fachlichen Weisungen zum Arbei...

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