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Fachliche Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Bundesagentur für Arbeit

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[Vorspann]

Mit dem AÜG wird das Ziel verfolgt, die Arbeitnehmerüberlassung sozial auszugestalten. Das AÜG setzt die europäische Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit um.

1. § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht

1.1 Grundsätzliches zur Erlaubnispflicht nach § 1

 

(1) Das AÜG verfolgt in erster Linie das Ziel, für die Arbeitnehmerüberlassung rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Anforderungen eines sozialen Rechtsstaats genügen (BT-Drs. VI/2303, S. 9f.). Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit ist grundsätzlich verboten, es sei denn, der Verleiher verfügt über eine entsprechende Erlaubnis (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

 

(2) Die Arbeitnehmerüberlassung wird innerhalb eines "Dreiecksverhältnisses" abgewickelt, an dem Verleiher, Entleiher und der zu verleihende Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) beteiligt sind. Zwischen Verleiher und Entleiher wird der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen, mit dem sich der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher vorübergehend einen geeigneten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen. Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist der Verleiher. So bleibt es auch während der Überlassungszeit.

1.2 Geltungsbereich der Erlaubnispflicht nach dem AÜG

[Vorspann]

(1) Räumlich beschränkt sich der Geltungsbereich der Erlaubnispflicht des AÜG nach dem Territorialitätsprinzip auf die Bundesrepublik Deutschland. Das AÜG kommt zur Anwendung, wenn der Verleih hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Dies bestimmt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck des AÜG.

(2) Auch unter der Bundesflagge fahrende Schiffe und Luftfahrzeuge gehören grundsätzlich zum deutschen Territorium. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers an Bord eines unter ausländischer Flagge fahrenden Schiffes oder Luftfahrzeugs zwingend ausländischem Territorium zuzuordnen ist (siehe auch unter (4)).

(3) ) Ob eine deutsche Verleiherlaubnis erforderlich ist und das AÜG Anwendung findet, ...

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