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Arbeitnehmerüberlassung: Erlaubnispflicht

Christina Kamppeter
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Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer (Verleiher) die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, der bei ihm angestellt ist, an einen Dritten (Entleiher) überlässt, der Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerüberlassung in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird und nach dessen Weisungen arbeitet. Um als Verleiher tätig zu werden, bedarf es einer Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Mit dieser Erlaubnispflicht beschäftigt sich der folgende Beitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen der Arbeitnehmerüberlassung sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit hat fachliche Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) veröffentlicht.

1 Notwendigkeit der Überlassungserlaubnis

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG benötigen Arbeitgeber (Verleiher), die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) an Dritte (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wollen, grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese stellt sicher, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur von zuverlässigen Verleihern betrieben wird, die den sozialen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.[1]

Verfügt der Verleiher nicht über die notwendige Erlaubnis, ist die Arbeitnehmerüberlassung illegal. Das führt nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 AÜG dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher kraft Gesetzes fingiert wird, wenn der Leiharbeitnehmer dem nicht wirksam widerspricht.[2] Dem Entleiher wird durch diese Regelungssystematik das wirtschaftliche und rechtliche Risiko auferlegt, das sich realisiert, wenn der Verleiher die notwendige Erlaubnis nicht besitzt.[3]

[1] BT-Drucks. VI/2303, S. 9.
[2] Zu den Rechtsfolgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung vgl. Roloff, ErfK zum Arbeitsrecht, 24. Aufl. 2024, § ...

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