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Anzahlungen in der Handels- und Steuerbilanz / 3.1 Grundlagen

Prof. Dr. Markus Häfele
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Rz. 5

Wie das für Kapitalgesellschaften sowie Kapitalgesellschaften & Co. i. S. des § 264a HGB verbindliche Bilanzgliederungsschema in § 266 HGB aufzeigt, treten Anzahlungen im Rahmen der Bilanzierung sowohl auf der Aktivseite (geleistete Anzahlungen, z. B. § 266 Abs. 2 A I. 4 HGB) wie auch auf der Passivseite (erhaltene Anzahlungen, § 266 Abs. 3 C 3 HGB) auf. Als Vorleistungen auf eine vom anderen Vertragspartner noch zu erbringende Leistung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts können Anzahlungen unfertige Fertigungs-, Bau- und Dienstleistungsaufträge betreffen.

 

Rz. 6

Werden an den Lieferanten Anzahlungen geleistet, so liegen aus der Sicht des bilanzierenden Unternehmens "geleistete Anzahlungen" vor, die zu aktivieren sind. Gleichzeitig erfolgt eine Minderung der zukünftigen Zahlungsverpflichtung bei Lieferung (bzw. Rückzahlungsanspruch bei Nichtlieferung).[1]

Werden dagegen Anzahlungen bereits vor Erbringung der Leistung vereinnahmt, so erfolgt auf der Passivseite der Bilanz ein Ausweis unter "erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen".

 

Rz. 7

Unter der Annahme, dass ein Provisionsanspruch erst bei Zahlung des Kunden zu aktivieren ist, führt ein erhaltener Vorschuss auf den Provisionsanspruch eines Handelsvertreters oder eines Versicherungsvertreters zur Passivierung als erhaltene Anzahlung.[2] Ein vom vertretenen Unternehmen geleisteter Vorschuss auf eine noch nicht entstandene Provision ist dagegen als geleistete Anzahlung zu aktivieren.

 

Rz. 8

Ein gesonderter Ausweis ist dagegen bei Unternehmen, die nicht den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften bzw. Kapitalgesellschaften & Co. unterliegen, nur notwendig, wenn die geleisteten Anzahlungen innerhalb der Vorräte wesentlich sind.[3] Auf der Passivseite sind bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften...

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