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Anzahlung / Umsatzsteuer

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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1 Besteuerungszeitpunkt beim Leistenden

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer frühestens in dem Zeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht wurde (Sollversteuerung). Erhält jedoch der leistende Unternehmer schon vorher eine Anzahlung auf eine noch nicht erbrachte oder nicht fertig ausgeführte steuerpflichtige Leistung, muss er die darin enthaltene Umsatzsteuer bereits im Zeitraum der Vereinnahmung der Anzahlung (Abschlagszahlung, Vorauszahlung) anmelden. Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) muss der Leistende sowieso jede Zahlung bei Eingang besteuern.

Der Leistende muss die Umsatzsteuer aus der Anzahlung bereits im Zeitraum der Vereinnahmung beim Finanzamt anmelden, auch wenn (noch) keine Rechnung über die Anzahlung erstellt wurde. Wird also einem Kunden eine einfache Quittung über seine geleistete Anzahlung ohne seperaten Umsatzsteuerausweis ausgehändigt, muss die Umsatzsteuer dennoch aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnet und beim Finanzamt im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung angemeldet werden. Ggf. erhält der unternehmerische Leistungsempfänger hieraus (noch) keinen Vorsteuerabzug, da er nicht über eine Anzahlungsrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis verfügt. Ggf. sollte der Leistungsempfänger eine solche anfordern.[1]

Anzahlungsrechnungen können auch bereits vor Erhalt der Anzahlung ausgestellt werden. Ist die danach vereinnahmte Anzahlung niedriger als in der Rechnung angegeben, ist nur die darauf entfallende Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden. Die Anzahlungsrechnung muss nicht berichtigt werden.[2]

Als Vereinnahmung gilt bei Überweisung auf ein Bankkonto der Zeitpunkt der Gutschrift, bei Kontokorrentverkehr die Anerkennung des Saldos am Ende eines Abrechnungszeitraums, bei Inzahlungnahme von Wechseln der Tag der Einlösung oder – bei Weitergabe – der Tag d...

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