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Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten Arbeitnehmer

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BAG, Urteil vom 9.5.2023, 1 ABR 14/22

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG i. V. m. § 176 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, erfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten.

2. Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorsieht, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung eines sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist, stellt die Norm eine Rechtsgrundlage i. S. v. Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO dar. Der Umstand, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG den Vorgaben der Öffnungsklausel in Art. 88 DSGVO nicht genügt, ist insoweit unerheblich.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin erbringt Entsorgungsdienstleistungen und unterhält u. a. einen Betrieb in K., in welchem der antragstellende Betriebsrat gebildet ist. Dieser verlangte von der Arbeitgeberin, ihm ein Verzeichnis über alle im Betrieb und Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zu übermitteln. Diese erteilte jedoch lediglich die Auskunft, der Schwellenwert für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im Betrieb sei erreicht.

Daraufhin machte der Betriebsrat gerichtlich seinen Auskunftsanspruch geltend.

Die Entscheidung

Der Antrag des Betriebsrats hatte in allen Instanzen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer hat. Es führte aus, dass der Betriebsrat den notwendigen Aufgabenbezug dargelegt hatte. Er habe aufgezeigt, dass ihm die Wahrnehmung von in § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 Satz 1 und ...

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BAG 1 ABR 14/22
BAG 1 ABR 14/22

Entscheidungsstichwort (Thema) Betriebsrat. Auskunftsanspruch. schwerbehinderte Menschen. leitende Angestellte. Datenschutz Leitsatz (amtlich) 1. Die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 SGB IX, die ...

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