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Anschaffungskosten nach HGB und EStG

Prof. Dr. Markus Häfele
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Zusammenfassung

Der Beitrag erläutert die Bedeutung der Anschaffungskosten für die handelsrechtliche Bilanzierung sowie die ertragsteuerliche Behandlung. Es wird dargestellt, welche Kostenbestandteile in die Anschaffungskosten einzurechnen sind und wie diese zur Ermittlung des Werts von Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern beitragen. Ziel ist es, die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Regelungen beider Rechtsbereiche verständlich darzustellen und deren Auswirkungen im Rahmen verschiedener Fallkonstellationen zu erklären.

1 Bedeutung der Anschaffungskosten

 

Rz. 1

Werden Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände erworben, so ist bei ihrer Bewertung von den Anschaffungskosten auszugehen (Anschaffungskostenprinzip).[1] Die Anschaffungskosten sind daher wie die → Herstellungskosten insbesondere Ausgangsgrundlage für die planmäßigen Abschreibungen im Anlagevermögen sowie die außerplanmäßigen Abschreibungen im Anlage- und Umlaufvermögen.

Das Anschaffungskostenprinzip gilt für Handels- und Steuerbilanz gleichermaßen.

 

Rz. 2

Bei den abnutzbaren Anlagegegenständen ist der Ausgangswert um planmäßige Abschreibungen zu mindern. Die nicht abnutzbaren Anlagegegenstände und die Umlaufgegenstände werden grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet,[2] soweit keine außerplanmäßige Abschreibung in Frage kommt.

 

Rz. 3

Von diesem Wert kann der tatsächliche Wert des einzelnen Vermögensgegenstandes abweichen. Ist er höher, weil der Wert infolge Preissteigerungen u. dgl. gestiegen ist, darf dieser höhere Wert nach dem Anschaffungskostenprinzip grundsätzlich nicht über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 bis 5 HGB hinaus ausgewiesen werden.[3] Ausnahmen können beispielsweise im Rahmen der Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB oder bei der Währungsumrechnung ...

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