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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 9. Bericht des Finanzausschusses v. 9.11.2006 (BT-Drucks. 16/3369)

Dr. Nils Häck
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Rz. 32

[Autor/Stand] Begründung – (Auszug)

[...]

Zu Artikel 7 (Außensteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 6)

Zu Absatz 1

Die bisherige Fassung des Regierungsentwurfs setzt für die Besteuerung voraus, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wird (Entstrickung). Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen gilt, das dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers oder dem Staat der Belegenheit der Betriebsstätte das Besteuerungsrecht zuweist. Nach einigen Doppelbesteuerungsabkommen besteht das deutsche Besteuerungsrecht jedoch über den Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht hinaus. Diese Fälle werden von einem allgemeinen Entstrickungstatbestand nicht abgedeckt. Satz 1 regelt daher als Grundtatbestand in Fortführung des geltenden Rechts den Wegzug des Anteilseigners, Satz 2 Nr. 1 bis 3 die Schenkung und Erbfolge sowie die vorrangige Ansässigkeit in einem ausländischen Staat und die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte in einem ausländischen Staat.

Der im Regierungsentwurf bisher als allgemeiner Entstrickungstatbestand geregelte Steuertatbestand des Satzes 1 rundet im neuen Satz 2 Nr. 4 die genannten Ersatztatbestände ab. Hierdurch werden alle sonstigen Fälle erfasst, in denen Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen den Veräußerungsgewinn freistellen oder die ausländische Steuer anrechnen muss (zum Beispiel bestimmte Fälle, in denen das geltende Doppelbesteuerungsabkommen dem ausländischen Staat der Ansässigkeit der Kapitalgesellschaft ein Besteuerungsrecht zuweist).

Der neue Satz 3 regelt den Vorrang des § 17 Abs. 5 EStG vor Satz 2 Nr. 4 in den Fällen der Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft. Auch die Vorschriften...

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