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Anhang / 5.4.1 Sowohl Aktiva als auch Passiva der Bilanz betreffende Angaben und Erläuterungen

Dr. René Pollmann
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Mitzugehörigkeit

Nach dem Grundsatz der Bilanzklarheit[1] ist ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld bei dem Posten des gesetzlichen Gliederungsschemas auszuweisen, zu dem er überwiegend gehört.[2]

Lassen sich Vermögensgegenstände und Schulden mehreren Posten zuordnen, gehören sie also nicht überwiegend zu einem bestimmten Posten, so sind sie unter einem der infrage kommenden Posten auszuweisen.

Wenn es in diesem Fall zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist, muss außerdem die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten

  • entweder bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, vermerkt (Davon-Vermerk)
  • oder im Anhang angegeben werden.[3]

     
    Praxis-Beispiel

    Mitzugehörigkeitsvermerk im Anhang

    Unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Forderungen gegenüber dem Gesellschafter in Höhe von 1.525 TEUR ausgewiesen.

Latente Steuern

Es ist im Anhang anzugeben,

  • auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und
  • mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.[4]

Die Angabe hat unabhängig davon zu erfolgen, ob in der Bilanz latente Steuern ausgewiesen werden oder (nach Saldierung) nicht. Nach einer Saldierung mit passiven latenten Steuern können aktive latente Steuern verbleiben. Ihre Nichtaktivierung kann gewählt werden. Besonders dann ist es erforderlich, im Anhang anzugeben, aufgrund welcher Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträge per Saldo ein Ausweis unterbleibt.

Werden latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt, sind im Anhang anzugeben:

  • die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahres und
  • die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Änderungen dieser Salden.[5]

Damit sind auch quantitative Angaben zu den latenten Steuersalden und ihren Bewegungen im Geschäftsjahr anzugeben. Das ...

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